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Mittwoch, 09.08.2023, 11:24

Renten und Pensionen steigen – aber auch die Steuerlast! Wie Ruheständler mit wichtigen Steuertipps die maximale Erstattung beim Finanzamt herausholen.



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Der 1. Juli ist ein guter Tag für die Rentnerinnen und Rentner. Der Grund: Rund 21 Millionen Ruheständler konnten sich über eine satte Rentenerhöhung freuen. Im Westen stiegen die Altersbezüge in diesem Jahr um 4,39 Prozent, im Osten um 5,86 Prozent. Auch im kommenden Jahr könnten die Bezüge deutlich zulegen, da sie an die Lohnentwicklung gekoppelt sind. „Ab Mitte 2024 bekommen die Rentner ein Plus von mindestens 5,5 bis sechs Prozent“, sagte der Freiburger Finanzwissenschaftler Bernd Raffelhüschen der „Bild“-Zeitung. „Wenn es noch weitere Erhöhungen bei den Lohntarifen in diesem Jahr gibt, könnten die Renten sogar noch weit über sechs Prozent steigen.“

Mehr Senioren müssen Einkommensteuer zahlen

So erfreulich diese Entwicklung für die Rentner ist. Es gibt auch eine Kehrseite der Medaille. Durch die Erhöhung der gesetzlichen Renten rutschen immer mehr Ruheständler in die Einkommensteuerpflicht, müssen also eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums sind in diesem Jahr mehr als 100.000 Rentner betroffen.

Auch Neurentner werden mit jedem Jahr, in dem sie in den Ruhestand treten, stärker besteuert. Für Rentner, die bis 2005 in Rente gegangen sind, werden nur 50 Prozent der gesetzlichen Rente besteuert. Für Neurentner des Jahres 2023 sind deutlich höhere Anteile der Bezüge steuerpflichtig.

Bei lebenslangen Zahlungen aus einer Zusatzversorgung oder einer privaten Rente ist dagegen nur der Ertragsanteil steuerpflichtig, dessen Höhe sich ebenfalls nach dem Alter des Versicherten bei Rentenbeginn richtet. Dieser Anteil ist mit dem persönlichen Steuersatz des Rentners zu versteuern.

Geld zurück

Komplett steuerfrei bleibt der Gesamtbetrag der Einkünfte, wenn er unter den Freibeträgen (Alleinstehende 2022/2023: 11.184 Euro/11.944 Euro) liegt (s. Tipp 1).

Steuerfreie Summen für Rentner

Rentner müssen keine Steuern zahlen, wenn ihre gesamten Einkünfte unter den steuerfreien Beträgen liegen. In diesem Fall können sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt beantragen. Sie müssen dann keine Steuererklärung abgeben:

 

Zum Gesamtbetrag der Einkünfte zählen auch Gehälter, Honorare und Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb sowie Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen. Übersteigen diese Einkünfte die Freibeträge, sind sie zu versteuern. Auch die Energiepreispauschale von 300 Euro, die 2022 einmalig ausgezahlt wurde, ist voll steuerpflichtig. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt die Pauschale automatisch. Keine Steuern zahlen dagegen geringfügig Beschäftigte mit einem Mini-Job auf 520-Euro-Basis.

Mit Werbungskosten (ab Tipp 9), Sonderausgaben (ab Tipp 12) und außergewöhnlichen Belastungen (ab Tipp 15) senken Ruheständler ihre Steuerlast. Lukrative Abzugsposten sind vor allem Kosten für Rentenberater, Arzt, Medikamente, Pflegeheim, Putzhilfe, Versicherungsbeiträge oder Spenden, mit denen sie ihr Budget weiter aufbessern. Rentner sollten sich daher genau informieren, wie sie den Fiskus an ihren Ausgaben beteiligen können,. Auch das Ausfüllen der Formulare sollten sie selbst in die Hand nehmen. Was alles absetzbar ist, erfahren Sie im Folgenden.

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Der Steuerleitfaden

Wer ist steuerpflichtig? Wann Rentner die Steuererklärung 2022 ausfüllen müssen. So geht’s.

Wen trifft die Steuerpflicht?

Nicht jeder Rentner muss eine Steuererklärung abgeben. Steuerpflichtig sind vor allem Ruheständler mit hohen Renten oder Zusatzeinkünften wie Mieten, Kapitalerträgen und Betriebsrenten. Steuerpflicht besteht, wenn die Summe der Einkünfte im Jahr 2022 über dem Grundfreibetrag plus Sparerpauschbetrag und Sonderausgabenpauschale liegt. Alleinstehende: 11.184 Euro; Ehepaare: 22.368 Euro (2023: 11.944 Euro; 23.888 Euro).

Tipp 1: NV-Bescheinigung beantragen

Rentner mit geringen Einkünften, also unterhalb der genannten Freibeträge (s.o.), können beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen und sich von der Steuererklärungspflicht befreien lassen. Die Freistellung gilt für drei Jahre (vorzeitiger Widerruf möglich). Ehe-paare können den Antrag nur gemeinsam stellen. Wichtig: Die so genannte NV-Bescheinigung hat die Funktion eines Freistellungsauftrags. Rentnerinnen und Rentner sollten sie daher ihrer Bank vorlegen – dann wird von den Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten.

Wichtige Formulare

Neben der Anlage R müssen Rentner den Hauptvordruck (früher Mantelbogen) ausfüllen. Der Hauptvordruck 2022 wurde auf zwei Seiten gekürzt, dafür gibt es neue Extravordrucke:

  • Anlage Sonderausgaben (z.B. für gezahlte Kirchensteuer, Spenden)
  • Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten)
  • Haushaltsnahe Aufwendungen (z.B. Haushaltshilfe, Pflege, Handwerker)
  • Anlage Sonstiges (z.B. Verlustabzug, Spendenvortrag)
  • Anlage Vorsorgeaufwand (z.B. für die Basisvorsorge zur Kranken- und Pflegeversicherung)

Senioren mit weiteren Einkünften z.B. aus Vermietung (auch Untervermietung), Kapitalerträgen oder Arbeitslohn aus einem Nebenjob müssen die Anlagen KAP, V und N (bei Bezügen von Pensionären) oder EÜR bearbeiten.

Tipp 2: Abgabefrist verlängert

Rentner sollten die Abgabefristen einhalten, sonst schätzt das Finanzamt die steuerpflichtigen Einkünfte. Dies kann zu hohen Steuernachzahlungen führen. Für die Steuererklärung 2022 haben Steuerpflichtige bis zum 2. Oktober 2023 Zeit. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, kann sich sogar bis zum 31. Juli 2024 Zeit lassen. Die elektronische Abgabe der Formulare erfolgt über das amtliche Programm www.elster.de. Formulare (amtliche Vordrucke) sind auch beim Wohnsitzfinanzamt oder im Internet unter www.formulare-bfinv.de erhältlich.

 

Tipp 3: Entlastungsbetrag

Rentner mit zusätzlichen Einkünften (z.B. aus Arbeitslohn, Kapital, Vermietung und Verpachtung), die das 64. Lebensjahr bereits vollendet haben, erhalten automatisch einen Altersentlastungsbetrag. Der Betrag ist nach Alter gestaffelt und beträgt bis zu 1900 Euro (2022/23: max. 684/646 Euro). Wichtig: Dies gilt nicht für Betriebsrenten. Pensionen und Betriebsrenten werden durch einen lebenslang gleichbleibenden Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag begünstigt.

Tipp: 4 Pfiffige Ehegatten

Ehegatten erhalten den doppelten Entlastungsbetrag nur dann, wenn jeder eigene Einkünfte hat. Trick 1: Vermögen auf den Partner übertragen. Dazu richten Eheleute zum Beispiel bei Sparkonten und Wertpapierdepots sogenannte Oder-Konten (Herr oder Frau) und Und-Konten (Herr und Frau) ein. Die Zinsen werden dann den Ehepartnern je zur Hälfte zugerechnet. Doch Vorsicht: Hohe Beträge über 500.000 Euro unterliegen der Schenkungsteuer. Trick 2: Mit einem weiteren Schachzug können Ehepaare den Fiskus aber auch bei größeren Vermögensübertragungen außen vor lassen. Dazu muss das Paar den Güterstand wechseln.

Tipp 5: (e-) Elektronische Hilfe

In der Anlage R sind einige Zeilen und Felder farbig unterlegt und mit einem „e“ gekennzeichnet. Steuerpflichtige Rentner müssen diese Felder nicht ausfüllen. Das Finanzamt übernimmt dies automatisch. Arbeitgeber, Krankenkasse oder Rentenversicherung übermitteln die Daten elektronisch an die Finanzbehörden. Steuerpflichtige sollten jedoch den Steuerbescheid in diesen Punkten genau prüfen. Die Zeilen 4-9, 13-14 sowie 17-18 sind e-Daten.

Tipp 6: Steuerpflichtige Renten

  • 1. In die Anlage R gehören gesetzliche und private Renten, die nur zum Teil steuerpflichtig sind: Rürup-Rente, Altersrente, Witwen oder Witwerrente, Waisenrente, Erziehungsrente, aber auch Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrente, Sterbegeld sowie Renten aus Versorgungswerken wie z.B. der Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte etc. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil/Rentenfreibetrag ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns und vom Alter bei Rentenbeginn ab (s. Tabelle rechts Mitte) (Zeilen 4-12).

  • 2. Bei Renten aus einer Zusatzversorgung oder einer privaten Rente wird nur der günstigere Ertragsanteil besteuert. Dessen Höhe hängt ebenfalls vom Alter und vom Rentenbeginn ab (s. Tabelle rechts unten) (Zeilen 13-18). Wichtig: Die Daten werden nicht vollständig automatisch erfasst. Rentner müssen sie daher selbst überprüfen und eintragen.

  • 3. Renten aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören in die Zeilen 31-36. Da sie als e-Daten automatisch erfasst werden, sollten Rentner die Angaben genau überprüfen.

Tipp 7: Steuerfreie Renten

Es gibt aber auch Renten, die völlig steuerfrei sind. Dazu gehören Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, zum Teil Leistungen für Kindererziehung, Schmerzensgeldrenten sowie lebenslange Renten aus einer Lotterie. Diese müssen nicht in die Anlage R eingetragen werden. Tipp: Auch wer als Minijobber auf 520-Euro-Basis im Monat nebenbei arbeitet, muss dafür keine Steuern zahlen – er kann in dieser Höhe seine Rente aufbessern. Allerdings muss der Arbeitgeber den Job bei der Minijob-Zentrale anmelden.

Tipp 8: Versorgungsbezüge

Versorgungsbezüge aus öffentlichen Kassen (z.B. für Beamte/ Richter) müssen in Anlage N (Zeilen 11-16; e-Daten) angegeben werden. Diese Bezüge sind voll steuerpflichtig. Zur Entlastung gibt es einen persönlichen Versorgungsfreibetrag, der von den Einkünften abgezogen wird. Auch dieser variiert in der Höhe, je nachdem, wann die Pensionszahlung beginnt.

Tipp 9: Werbungskosten

Mit Werbungskosten können Ruheständler die Steuerlast drücken. Für sie gibt es eine spärliche Werbungskostenpauschale in Höhe von 102 Euro (Jahresbetrag). Wer höhere tatsächliche Aufwendungen nachweisen kann, senkt seine Steuerlast. Belege müssen Rentner nur auf Verlangen vorlegen.

Tipp 10: Belege sammeln

Absetzbar sind: Gewerkschaftsbeiträge, Schuldzinsen, wenn freiwillig Beiträge zur Rentenversicherung mit Krediten nachgezahlt werden, Steuerberatungs-, Rechtsberatungs- und Prozesskosten zur Klärung von Rentenansprüchen (z.B. Deutsche Rentenversicherung) – auch Telefon-, Fahrt- und Portokosten sowie Kontoführungsgebühren, die auf Rentenüberweisungen entfallen (pauschal: 16 Euro), außerdem die Gebühren für einen Rentenberater und Ausgaben für Steuersoftware (Anlage R, Zeilen 37 38). Wichtig: Werbungskosten tragen Pensionäre und Betriebsrentner in der Anlage N ab Zeile 41 ff. ein.

Tipp 11: Home-Office

Wer sich als Rentner etwas dazuverdient, z.B. als Gutachter, Schriftsteller, Autor, Dozent oder Berater, hat laut BFH (Az. VIII R 3/12) gute Chancen, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe abzusetzen. Die Aufwendungen sind abziehbar, wenn neben den Rentenbezügen auch Arbeitseinkommen erzielt wird und das Home-Office den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Arbeitsmittel sind zudem voll absetzbar.

Sonderausgaben

Rentner erhalten automatisch eine Pauschale in Höhe von 36 Euro (Ehegatten 72 Euro) für Sonderausgaben. Der Fiskus erkennt aber weitaus mehr an:

Tipp 12: Kirchensteuer

In der Anlage Sonderausgaben ist die gezahlte Kirchensteuer nach Verrechnung mit einer Kirchensteuererstattung in voller Höhe als Sonderausgabe abzugsfähig (Zeile 4). Dies gilt auch für Kirchensteuern, die an ausländische Religionsgemeinschaften im EU/EWR-Raum gezahlt werden. Freiwillige Zahlungen an Kirchen, die über die Kirchensteuer hinausgehen, sind als Spenden in den Zeilen 5-6 abziehbar.

Tipp 13: Spender & Stifter

Spender setzen kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden einheitlich bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben ab (Zeilen 5-6). Bei Spenden bis 300 Euro reicht der Überweisungsbeleg als Nachweis (pro Spende!). Per Beleg können Steuerzahler auch politische Parteien und Wählervereinigungen (Zeilen 7-8) mit bis zu 3300 Euro (Ehegatten bis 6600 Euro) steuerlich begünstigt unterstützen. Stifter können bis zu einer Million Euro (Ehepaare: zwei Millionen) in eine gemeinnützige Stiftung einbringen und als Sonderausgaben absetzen (Zeile 9). Der Abzug ist auf zehn Jahre verteilt möglich.

Tipp 14: Unterhalt an Ex-Partner

Wer seinem geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten regelmäßig Unterhalt zahlt, kann davon bis zu 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben absetzen (Zeilen 38-40). Der Betrag erhöht sich um die vom unterhaltsberechtigten Ehegatten gezahlten Basiskrankenversicherungsbeiträge. Der Ex-Partner muss allerdings zustimmen, da er das erhaltene Geld im Gegenzug versteuern muss (Anlage U). Ein Anreiz für die Zustimmung des Ex-Partners kann die Beteiligung am Steuervorteil sein. Tipp: Stimmt der Ex-Partner nicht zu, sind die Zahlungen alternativ bis zu einem Betrag von 10.347 Euro pro Jahr (Veranlagung 2022) zuzüglich der Krankenversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (Anlage Unterhalt, Z. 7 bis 16). Tipp: Auch Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sind abziehbar (Z. 17-21) ebenso Beiträge zur Kranken-, Zahnzusatz-, Pflege-, Haftpflicht- und Unfallversicherung (Anlage Vorsorgeaufwand, ab Z. 11).

Außergewöhnliche Belastungen

Rentner und Pensionäre mindern ihre Steuerlast durch Krankheits- und Arztkosten, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. In vielen Fällen können aber auch lukrative Behindertenpauschbeträge beantragt werden.

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Tipp 15: Pauschalen bei Behinderung

Behinderte setzen in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 4-9) je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 3840 Euro als Jahresbetrag ab, Blinde und Hilflose 7400 Euro. Der Nachweis der Behinderung erfolgt in der Regel durch den Schwerbehindertenausweis. Neu ist auch ein Pauschbetrag für behinderungsbedingte Fahrtkosten, je nach Grad der Behinderung 900 Euro bis 4500 Euro (Zeilen 17-18). Tipp: Den vollen Pauschbetrag gibt es auch dann, wenn die Behinderung erst im Dezember festgestellt wird. Tipp: Wer Angehörige zu Hause pflegt, kann einen Pflegepauschbetrag beantragen (bei Pflegegrad 2, 3, 4 und 5 sind es 600 Euro, 1100 Euro und 1800 Euro) (Zeilen 11-16).

Tipp 16: Krankheitskosten

Aufwendungen für Krankheitskosten (Zeilen 31-35) wirken sich steuerlich erst aus, wenn der zumutbare Eigenanteil überschritten wird. Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Abziehbar sind die Kosten allerdings nur, wenn die Krankenkasse oder Versicherung die Aufwendungen nicht erstattet. Medizinisch notwendige Krankheitskosten für Arzt, Krankenhaus, für ärztlich verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel akzeptiert der Fiskus dann in unbegrenzter Höhe. Anerkannt werden auch Präparate, die der Genesung dienen; rezeptfreie Medikamente, Massagen, Bewegungstherapie, Krankengymnastik, wenn ärztlich verordnet; Besuchsfahrten zu Angehörigen, wenn der Arzt bescheinigt, dass dies zur Heilung beiträgt. Aber auch Kurkosten, wenn die Kur medizinisch notwendig ist und unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird. Anerkannt werden zudem Aufwendungen für die Heimunterbringung (z.B. wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit) eines Angehörigen.

Tipp 17: Hilfsmittel

Kranke und Behinderte können neben den allgemeinen Pauschbeträgen immer auch Gegenstände wie Brillen, Kontaktlinsen, Pflegemittel, Hörgeräte, Rollstühle, Wirbelsäulenbetten, Treppenlifte, Schuheinlagen und Prothesen absetzen (Zeilen 31-35). Tipp: Medizinische Leistungen wie Massage, Krankengymnastik, Physiotherapie, Heißluft, Fango, aber auch Logopädie oder Ergotherapie werden vom Finanzamt anerkannt, wenn sie ärztlich verordnet sind. Tipp: Auch behindertengerechte Umbauten (BFH, Az. VI R 7/09), die Sanierung asbestbelasteter Dächer (BFH, Az. VI R 47/10) sowie der Einbau eines Treppen- oder Badewannenlifts sponsert das Finanzamt als außergewöhnliche Belastung.

Tipp 18: Beerdigungskosten

Fast alle Kosten, die durch den Tod eines nahen Angehörigen entstehen und den Wert des Nachlasses übersteigen, sind als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (Zeilen 34) – z.B. Beerdigung, Sarg, Grabstelle, Grabstein, Gebühren, Überführungskosten, Traueranzeigen, Trauerkarten sowie Porto. Aber auch Fahrtkosten zum Bestatter, Druckerei, Zeitung, Post, Friedhof, Kirche. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Trauerkleidung und Bewirtung. Vorsicht! Der Fiskus zieht aber Versicherungsleistungen(z. B. aus Lebens- oder Sterbegeldversicherung) von den Bestattungskosten ab.

Tipp 19: Hilfe im Haushalt

Rentner (Eigentümer, Mieter oder Heimbewohner) können Rechnungen von Handwerkern und anderen Helfern im Privathaushalt einreichen (Anlage Haushaltsnaher Aufwand). Wer seinen Haushalt mit Hilfskräften auf Minijob-Basis (520 Euro-Job) auf Vordermann bringt, kann den Arbeitslohn als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen und bar übergeben. Die jährliche Bescheinigung der Minijob-Zentrale reicht dem Fiskus als Nachweis (Zeile 4). Für Hilfen im privaten Haushalt, die als sozialversicherungspflichtig Angestellte oder als Selbstständige Hausarbeiten erledigen, werden nur die Lohn- und Fahrtkosten des Helfers (Nachweis nur per Rechnung und Überweisung) anerkannt, allerdings bis zu 20 Prozent der Kosten, max. 4000 Euro. Begünstigte Arbeiten sind z.B.: Waschen, Bügeln, Kochen, Gartenarbeit, Einkaufen, Putzen, Pflege, Kinder- und Tierbetreuung sowie Speditionskosten bei privatem Umzug (Zeile 5).

Tipp 20: Handwerker im Haus

Wer Handwerker in den eigenen vier Wänden beauftragt, kann als Haus- und Wohnungseigentümer, Mieter oder Heimbewohner (i.d.R. mit eigenem Haushalt) Rechnungen in Höhe von bis zu 6000 Euro beim Finanzamt einreichen. Der Fiskus akzeptiert 20 Prozent der Kosten als direkten Abzug von der Steuerschuld – also maximal 1200 Euro (Anlage Haushaltsnaher Aufwand Z. 6-9). Anerkannt werden Renovierungs-, Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Reparaturen. Berücksichtigt werden stets nur die Lohn- und Arbeitskosten sowie Maschinen- und Fahrtkosten (plus Mwst.) – nicht aber die Materialkosten. Die Zahlung muss gegen Rechnung per Überweisung oder Kartenzahlung erfolgen. Tipp: Absetzbar sind z.B: Instandhaltung oder Erneuerung von Heizungs-, Elektro-, Wasser- und Gasanlagen, sowie Modernisierung und Austausch von Fenstern und Türen.

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