Im Urlaub krank zu werden, das ist ärgerlich. Ein Trost: Diese Tage werden gemäß Paragraf 9 des Bundesurlaubsgesetzes nicht auf den Jahresurlaub angerechnet – wenn man die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweist.
Bestätigung vom Arzt erforderlich
Erkrankt man in den Ferien im Ausland, muss die Bestätigung dafür zwingend von einem Arzt am Urlaubsort eingeholt werden. Darauf weist das Fachportal Haufe.de hin. Das sogenannte eAU-Verfahren, bei dem Arbeitgeber hierzulande die Arbeitsunfähigkeitsdaten von gesetzlich Versicherten elektronisch bei den Krankenkassen abrufen, gilt im Ausland nicht. Man braucht also wirklich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die man dem Arbeitgeber vorlegen kann.
Beschäftigte müssen ihren Arbeitgeber zudem zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit so schnell wie möglich aus dem Ausland informieren – und zwar über die Arbeitsunfähigkeit an sich, deren voraussichtliche Dauer und ihre Adresse am Aufenthaltsort. Möglich ist das etwa per E-Mail oder telefonisch. Die Kosten dafür muss der Arbeitgeber übernehmen.
Verlorene Urlaubstage nicht einfach anhängen
Kehren Beschäftigte, die arbeitsunfähig erkrankt sind, nach Deutschland zurück, sind sie dann verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse ihre Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Übrigens: Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen Sie nicht einfach im Anschluss an Ihren Urlaub anhängen. Wer am Ende des genehmigten Urlaubszeitraums wieder gesund ist, hat auch pünktlich wieder zur Arbeit zu kommen. Den Urlaub muss der Arbeitgeber dann allerdings zu gegebener Zeit nachgewähren, heißt es in dem Beitrag.
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