Der Bankenverband BdB gibt Verbrauchern Verhaltenstipps, wenn ihre Karte im Geldautomaten steckenbleibt.
Nehmen Sie Kontakt zu Ihrer Bank auf
Geldautomaten behalten oft Karten ein, weil sie gesperrt sind. Das kann unterschiedliche Ursachen haben:
- Der Kunde selbst hat die Sperre veranlasst. Etwa, weil sie verlegt war.
- Wer die PIN seiner Karte mehrfach falsch eintippt, muss mit einer automatischen Sperre rechnen.
- Wurden neue Karten ausgegeben, können die bisherigen abgelaufen sein – und werden von der Bank automatisch gesperrt.
Um den Grund herauszufinden, müssen Betroffene ihre Bank kontaktieren.
Am Geldautomaten aufmerksam sein
Automaten schließen den Geldausgabeschacht nach einigen Sekunden automatisch. Selbst dann, wenn das Geld noch nicht entnommen wurde. Wer nebenbei Telefonate führt oder noch schnell eine WhatsApp beantwortet, verpasst vielleicht die knappe Zeitspanne. Auch beim Zurücknehmen der Bankkarte. Reagiert der Kunde nicht, „schluckt“ der Automat die Karte. Hat die Bank während des Vorfalls geöffnet, sollten Sie gleich an einen Schalter gehen.
Karteneinzug in einer geschlossenen Bank
Der Karteneinzug kann natürlich auch bei einer geschlossenen Bank passieren. Dann sollten Betroffene ihre Bank am nächsten Öffnungstag gleich morgens anrufen und das Problem schildern.
Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen regelmäßig prüfen
Regelmäßige Kontrolle der Auszüge und Abrechnungen hilft, Unstimmigkeiten rasch zu erkennen. Wer nicht selbst freigegebene Umsätze bemerkt, muss die mit seiner Bank klären.
Wer haftet bei Kartenmissbrauch?
Wurde eine Karte verloren oder entwendet, müssen Verbraucher sie unverzüglich sperren lassen. Entweder bei der ausgebenden Bank oder dem Kreditkarten-Unternehmen wie Visa und Mastercard. Sie können aber auch den zentralen Sperrannahmedienst nutzen, der hat die Rufnummer 116 116. Bei Anrufen aus dem Ausland kommt davor noch die deutsche Ländervorwahl 0049.
Alle wichtigen Kontaktdaten einschließlich Fax-Vorlagen finden sich auf www.kartensicherheit.de.
50 Euro maximaler Schaden – außer bei Fahrlässigkeit
Laut Verbraucherzentrale Hamburg gibt es klare Haftungsregeln, die Kartennutzer kennen sollten. Seit Anfang 2018 haften Kunden mit maximal 50 Euro. Handeln Sie aber grob fahrlässig oder gar vorsätzlich, haften die Kunden voll für finanzielle Schäden. Allerdings nur, wenn der Zahlungsdienstleister bei Karten-Verwendung mindestens zwei Sicherheitsmerkmale überprüft (die sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung). Dazu müssen Nutzer etwa eine PIN eingeben und zusätzlich ihren Fingerabdruck einsetzen.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn
- die PIN auf der Karte vermerkt ist
- die PIN zusammen mit der Karte am selben Ort wie dem Geldbeutel aufbewahrt wurde
- das Abhandenkommen der Karte nicht zeitnah bei Bank oder zentraler Sperrannahme gemeldet wurde
Außerdem werten Gerichte als grobe Fahrlässigkeit, wenn ein Geldbeutel unbeaufsichtigt etwa im Auto oder am Arbeitsplatz zurückgelassen wurde. Gleiches gilt, wenn sich die Karte in Kleidungsstücken an einer frei zugänglichen Garderobe befand.
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#Immobilien #Recht #Aachen