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Mieterherzen schlagen höher, wenn Häuser und Wohnungen über einen eigenen Garten verfügen. Denn ein grünes Paradies aus Rasen, Blumen, Bäumen und Pflanzen bietet Erholung. Dass ein Garten aber auch Arbeit macht, wird dabei oft vergessen.

Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Frage auseinandersetzen, wer sich um den Garten kümmern muss.

Wann muss ich mich um den Garten kümmern?

Es kommt darauf an, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Ist dort geregelt, dass der Mieter die Gartenpflege übernimmt, muss er dies auch tun. Eine individuelle und detaillierte Vereinbarung zur Gartenpflege ist zwar möglich, aber extrem selten.

In den meisten Mietverträgen steht lediglich, dass der Mieter die Gartenarbeit übernehmen muss.

Und genau das ist ein häufiger Streitfall.

Die deutschen Gerichte haben sich deshalb oft mit dem Thema auseinandergesetzt. Das wichtigste Urteil kommt dabei von den Richtern des Landgerichts Hamburg (Az.: 316 T 66/02). „Sofern mietvertraglich der Mieter die Gartenpflege im Allgemeinen übernehmen muss, umfasst dies nach der gängigen Rechtsprechung grundsätzlich nur einfache Pflegearbeiten“, sagt Stephan Glaser, Fachanwalt für Mietrecht.

Welche Aufgaben müssen Mieter im Garten übernehmen?

Diese Aufgaben brauchen keine besondere Fachkenntnis und sollten einen geringen Zeitaufwand erfordern. Aufgaben, die Mieter dann übernehmen müssen, sind Rasenmähen, Unkraut zupfen, das Laubharken, das Umgraben von Beeten und das Zurückschneiden von kleinen Sträuchern, Büschen oder Hecken. Nicht enthalten sind dabei in der Regel das Zurückschneiden von meterhohen Hecken, größeren Sträuchern oder das Entfernen morscher Baumstämme.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: Stehen im Mietvertrag konkrete Aufgaben, die zu erledigen sind, dann müssen diese auch vom Mieter umgesetzt werden. „Er kann sich dann nicht darauf berufen, dass sie zeitaufwändig sind oder Kosten verursachen“, so der Rechtsexperte. Wer also im Mietvertrag stehen hat, dass er sich als Mieter um das Zurechtschneiden von Bäumen im Garten kümmern muss, dann muss er dafür aufkommen.

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Was darf der Vermieter und was darf er nicht?

Im Mietvertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die Kosten der Gartenpflege als Nebenkosten zu tragen hat. Nach einem Urteil des Landgerichts Potsdam (Az.: 11 S 81/01) sind damit jedoch nicht die Kosten für Gartengeräte gemeint. Nur die laufenden, regelmäßig wiederkehrenden Kostenpositionen können auf die Mieter umgelegt werden.

Der Vermieter darf dem Mieter nicht vorschreiben, wie die Gartenpflege konkret auszusehen hat.

Der Vermieter hat kein Direktionsrecht, entschied das Landgericht Köln (Az.: 1 S 119/09). Das gilt auch dann, wenn der Mieter völlig andere Vorstellungen von der Gartengestaltung und -pflege hat. So kann es passieren, dass aus dem englischen Rasen, der zu Beginn des Mietverhältnisses angelegt wurde, im Laufe der Mietzeit eine Wiese mit Klee und Unkraut wird.

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Worauf müssen Mieter achten?

An Sonn- und Feiertagen sowie Werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr dürfen in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden.

Geräte wie Laubsammler, Laubbläser, Rasentrimmer oder Graskantenschneider dürfen werktags nur zwischen 9.00 und 13.00 sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.

Was droht, wenn Mieter sich nicht um den Garten kümmern?

Grundsätzlich kann der Vermieter dann eine Firma beauftragen. Die Kosten dafür können auf den Mieter umgelegt werden.

Wird das Mietverhältnis durch schwerwiegende Vertragsverletzungen gestört, kann der Vermieter kündigen. Der Mieter kann sich dagegen wehren, insbesondere wenn die Kündigung für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde.

FOCUS online rät: Bevor es dazu kommt, sollten sich beide Parteien aussprechen oder eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

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