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Update vom Freitag 26. Mai: Nach erster Einschätzung durch den zuständigen Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) scheint sich in der Frage um die Verjährung zu Auskunftspflicht von Vermietern eine salomonische Lösung abzuzeichnen: Demnach würde ein Anspruch auf Auskunft zwar durchaus verjähren – allerdings nicht wie bisher drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses. Sondern erst drei Jahre ab dem Zeitpunkt, ab dem der Mieter eine solche Auskunft erstmals verlangt. Der Vorsitzende Richter sprach dabei von einem „verhaltenen Anspruch“. Ein Urteil soll am 12. Juli verkündet werden.

BGH lieferte bedeutendes Urteil für Miet-Rückforderungen

Bisher lief die Frist drei Jahre nach Abschluss des Mietvertrags ab. Wem danach erst Zweifel an der Höhe der verlangten Miete kamen, der konnte zwar trotzdem klagen, aber hatte keinen Anspruch mehr auf dafür eventuell entscheidende Auskünfte. Konkret geht es um vier gleichzeitig verhandelte Fälle von Berliner Mietern, für die stellvertretend der Rechtsdienstleister Conny GmbH (früher Wenigermiete.de) klagt. Er macht Verstöße gegen die Mietpreisbremse geltend. „Es kann nicht sein, dass dieser Auskunftsanspruch selbstständig verjährt, bevor der Zahlungsanspruch geltend gemacht ist oder selbst verjährt“, sagte Rechtsanwältin Christina Heber, die für Conny die Mieter in den Vorinstanzen vertreten hatte.

Das Urteil dürfte, sollte es im nun umrissenen Rahmen fallen, vielen Mietern einen Anspruch auf wichtige Informationen zur Miethöhe sichern. Wer länger als drei Jahre in seiner Wohnung wohnt, könnte demnach weiter Auskünfte verlangen. Da sich die Mietsenkungs-Ansprüche dann auf Dutzende Monate verteilen, kann er schnell Tausende Euro zurückverlangen. Damit liefert der BGH das bedeutende Urteil, das Experten erwartet hatten.

Originalartikel vom Mittwoch, 24. Mai: BGH könnte vielen Mietern heute Tausende Euro Rückzahlung ermöglichen

Wer den Verdacht hat, zu viel Miete zu bezahlen und das auch nachweisen will, braucht vom Vermieter bestimmte Auskünfte – etwa über das Baujahr des Hauses oder Modernisierungen. Was aber passiert, wenn der Anspruch auf Auskunft eigentlich verjährt ist, bevor Mieter den Anspruch auf Rückzahlung möglicherweise überhöhter Miete geltend machen?

Mit dieser Frage beschäftigt sich am heutigen Mittwoch ab 10 Uhr der Bundesgerichtshof (BGH). Konkret geht es um vier gleichzeitig verhandelte Fälle von Berliner Mietern, für die stellvertretend der Rechtsdienstleister Conny GmbH (früher Wenigermiete.de) klagt. Er macht Verstöße gegen die Mietpreisbremse geltend. Die Chancen stehen gut, dass der BGH mit seinem Urteil vielen Mietern die Möglichkeit zu Nachforderungen über Tausende Euro eröffnet.

Vermieter weigern sich, Angaben zu Wohnungen zu machen

Die Vermieter hatten sich geweigert, die aus Sicht der Kläger zu viel entrichtete Miete zurückzuzahlen. Gleichzeitig aber weigerten sie sich auch, bestimmte Angaben zu den Wohnungen zu machen. Die sind aber für die Einschätzung wichtig, ob die vereinbarte Miete zu hoch ist. Die Vermieter beriefen sich darauf, nach drei verstrichenen Jahren wegen Verjährung keine Auskunft mehr geben zu müssen. „Es kann nicht sein, dass dieser Auskunftsanspruch selbstständig verjährt, bevor der Zahlungsanspruch geltend gemacht ist oder selbst verjährt“, sagte dazu Rechtsanwältin Christina Heber, die für Conny in den Vorinstanzen die Kläger vertreten hatte.

In drei Fällen hatten die Mieter bereits recht bekommen. Der Vermieter sei durch eine Verjährung nicht vor einer Inanspruchnahme auf Rückzahlung geschützt, hatten die zuständigen Kammern des Landgerichts Berlin argumentiert. Schließlich sei die Auskunft eine Voraussetzung dafür, Ansprüche durchzusetzen. Eine Verjährung trage nicht zum Rechtsfrieden bei.

Tausende Euro Mietrückzahlung möglich

In den vier Fällen geht es nach Angaben von Heber um gegebenenfalls zu viel gezahlte Miete für sechs bis 48 Monate und dabei um zu viel gezahlte Beträge von 155 bis 300 Euro monatlich. Darüber hinaus würde eine gesenkte Miethöhe auch künftig für die betroffenen Mieter gelten – zwei wohnen noch in der jeweiligen Wohnung.

Ob es schon am Mittwoch eine Entscheidung gibt, ist offen – sie könnte aus Sicht von Juristin Heber aber große Bedeutung haben. „Sollten wir recht bekommen, ist das auf jeden Fall ein Urteil, das große Tragweite hat, nicht nur für Berlin, sondern für die gesamte Republik“, erläuterte sie. Darauf könnten sich dann auch Mieter mit älteren Mietverträgen berufen.

Signalwirkung für andere Gebiete

Die Landesregierungen können seit Juni 2015 „Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten“ ausweisen. Auch die Berliner Wohnungen in den vier BGH-Verfahren liegen in solch besonders begehrten Vierteln. Dort gilt dann etwa, dass Vermieter beim Einzug neuer Mieter höchstens zehn Prozent auf die örtliche Vergleichsmiete draufschlagen dürfen. Es gibt aber Ausnahmen: Zum Beispiel für neue oder modernisierte Wohnungen oder wenn schon der bisherige Mieter mehr gezahlt hat.

Entscheidet der BGH im Sinne der Mieter, dürften auch Bewohner anderer Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten gegenüber ihren Vermieter mehr zu hohe Mieten zurückfordern können. Erstrecken sich diese Forderungen über mehrere Jahre, summieren sich bereits geringe Beträge zu großen Summen.



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