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In Bayern würde es man es wohl eine Watschn nennen, was die Sparkassen vom Bundesgerichtshof (BGH) kassiert haben. In einem aktuellen Urteil bezeichnen die obersten Richter die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag einer Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkassen als „widersprüchlich“ und „unklar“ und somit fehlerhaft. Der Kunde kann die Beauftragung des Immobilienmaklers somit länger als 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen und sein Geld zurückfordern – selbst wenn er die vermittelte Immobilie bereits gekauft hat. Ein Urteil, das auch außerhalb Bayerns Folgen haben könnte.

 

Doppelte Adressaten reichen zur Verlängerung der Widerrufsfrist

Die Sparkassen arbeiten bundesweit mit spezialisierten Tochtergesellschaften zusammen, wenn es um die Vermittlung von Immobilien geht. In Bayern ist das die Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH, kurz: Sparkassen-Immo, gegen die nun das Urteil des BGH erging. In anderen Bundesländern heißen die Töchter ähnlich, teilweise übernimmt auch die LBS diese Rolle. Diese Doppel-Konstellation wird in Bayern nun zum Problem.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Paar bei der Sparkasse Erlangen als Interessenten für eine Eigentumswohnung vormerken lassen. Die Sparkasse meldete sich einige Zeit später per E-Mail mit einem Angebot und schickte einen Link zu einem Exposé, das die Kunden herunterluden. Zusammen mit dem Exposé erhielten sie auch eine Widerrufsbelehrung. In dieser waren für den Fall des Widerrufs zwei mögliche Adressaten angegeben: sowohl die Sparkasse als auch die Tochter Sparkassen-Immo.

Und hier setzt die Kritik des BGH ein: Durch die Angaben unterschiedlicher Adressaten erhalte der Verbraucher keine eindeutige und klare Information darüber, wie er bei einem Widerruf vorzugehen habe und wann die Widerrufsfrist beginnt. Folge: Die Widerrufsbelehrung ist unwirksam. Das hat gravierende Folgen.

Immobilienmakler muss informieren

Für Immobilienmakler gilt in Deutschland: Ist der Kunde ein privater Verbraucher und kommt der Vertrag beispielsweise über das Internet oder Mail zustande, so hat der Kunde ein Widerrufsrecht und kann die Beauftragung des Maklers widerrufen.

Der Makler ist dafür zuständig, den Kunden über sein Widerrufsrecht zu informieren. Dafür gelten strenge Regeln. Verstößt der Immobilienmakler gegen eine dieser Regeln, so verlängert sich die Widerrufsfrist von den üblichen 14 Tagen auf zwölf Monate und 14 Tage. Das gilt selbst, wenn der Kunde die Immobilie mittlerweile erworben hat und die Maklerprovision bereits gezahlt wurde. Ein Widerruf des Kunden führt in diesem Fall dazu, dass der Makler die Courtage wieder zurückzahlen muss.

Viele Provisionsvereinbarungen können widerrufen werden

Dies steht nun nach dem aktuellen BGH-Urteil vermutlich den bayerischen Sparkassen in etlichen Fällen bevor – möglicherweise auch den Sparkassen in anderen Bundesländern. Nach Verständnis der Interessengemeinschaft Widerruf bedeutet das Urteil: Die meisten Provisionsvereinbarungen mit einer bayerischen Sparkasse über den Kauf oder Verkauf einer Immobilie, die in den vergangenen 12 Monaten und 14 Tagen abgeschlossen wurden, können von den Kunden widerrufen werden. Gezahlte Provisionen sind zu erstatten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Beauftragung der Sparkassen nicht in deren Geschäftsräumen stattgefunden hat – dann hat der Kunde kein Widerrufsrecht.

Inwiefern das Urteil auch auf die Sparkassen in anderen Bundesländern anzuwenden ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Die Interessengemeinschaft Widerruf fordert Käufer und Verkäufer auf, ihr Recht durchzusetzen. Von Appellen an den Anstand oder Verweisen auf die gute langjährige Zusammenarbeit sollten sich „Verbraucher nicht beeindrucken lassen“, fordert die Gemeinschaft. Eine BGH-Entscheidung sei ein klares Statement. „Weigert sich die Sparkasse, den Widerruf anzuerkennen, sollte der Weg zum Fachmann führen.“

Fall öffnet Türen für weitere Klagen – Makler sollten Widerrufserklärungen prüfen

Der Fall zeigt exemplarisch, wie viele Immobilienmakler auch Jahre nach Einführung des Widerrufsrechts noch an den Anforderungen scheitern, ihre Kunden korrekt zu informieren. Große Makler, wie die Sparkassen, kämpfen oft mit Details. Kleinere Makler vergessen die Widerrufsbelehrung nicht selten komplett. Dann steht ihre Provision auf dem Spiel. Verbraucher sollten hier stets prüfen lassen, ob sie korrekt informiert worden sind – immerhin geht es meist um etliche Tausende Euro.



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