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Viele Immobilieneigentümer warten mit Spannung auf Anschreiben vom Finanzamt. Es geht um die Bewertung der Daten, die sie bei ihren Grundsteuer-Angaben gemacht haben.

Bescheide der Finanzämter sind mitunter fehlerhaft. Das kann zahlreiche Gründe haben, etwa:

  • falsche Angaben des Eigentümers, etwa zur Größe der Wohnfläche
  • Fehler bei der Datenerfassung in der Behörde

Haben Immobilieneigentümer den Eindruck, der Grundsteuer-Bescheid sei fehlerhaft, müssen sie unverzüglich handeln:
Für einen Einspruch bleibt nur ein Monat Zeit.

Kurz ein Blick auf den zeitlichen Ablauf der Behörden-Informationen in Sachen Grundsteuer-Erklärung.

Finanzämter verschicken zwei unterschiedliche Bescheide

Nach Abgabe der Erklärung bearbeiten die zuständigen Finanzämter die Unterlagen. Dann verschicken sie an jeden Eigentümer
zwei Bescheide:

  • Grundsteuerwertbescheid
    – er dient als Grundlage für den Grundsteuermessbescheid
  • Grundsteuermessbescheid
    (dieser wird multipliziert mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde und ergibt dann die zu zahlende Grundsteuer)

Beide Bescheide kommen in einem Umschlag und sind
Grundlage für die Festsetzung der künftigen Grundsteuer
durch Stadt oder Gemeinde. Wie hoch die neue Grundsteuer genau ausfällt, legen die Kommunen im Jahr 2024 fest. Die neuen Beträge sind dann ab 1.1.2025 fällig. Bis dahin gilt die aktuelle Grundsteuer weiter. Im Klartext: Den tatsächlichen Grundsteuerbescheid über die Höhe der künftigen Zahlungen erhalten Betroffene erst 2024.

Wer aber Fehler in den ersten beiden Bescheiden des Finanzamts bemerkt, darf nicht bis zum endgültigen Grundsteuerbescheid warten. Denn dann lässt sich nichts mehr korrigieren. Also:
Einen Einspruch rasch gegen einen der beiden (Grundlagen-)Bescheide einreichen!

Bis wann muss der Einspruch erfolgen?

Kompliziert wird die Ermittlung der künftigen Grundsteuer dadurch, dass die einzelnen Bundesländer die Steuerlast nach unterschiedlichen Verfahren ermitteln. Neun Bundesländer wenden das sogenannte
Bundesmodell
an: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Die
Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen
informiert detailliert darüber, wie Betroffene beim
Bundesmodell
einen möglichen Einspruch
gegen die ersten beiden Bescheide
stellen. Betroffene müssen also auf den Grundsteuerwertbescheid bzw. den Grundsteuermessbescheid reagieren.


Wichtig:

Die Widerspruchs-Frist beträgt wie erwähnt
einen Monat! Zum Bearbeitungsdatum auf dem Bescheid werden drei Tage Postlaufzeit hinzuaddiert, dann beginnt die einmonatige Frist.

So klappt es mit der Grundsteuer-Erklärung

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In welcher Form ist ein Einspruch möglich?

Betroffene können das auf mehrere Wege tun:

Neben
Elster
eignet sich laut der Finanzverwaltung auch jede andere Steuer-Software, die die Möglichkeit des elektronischen Einspruchs bietet.

Bürger können ihren Einspruch auch im Finanzamt zur Niederschrift aufnehmen lassen. Nur Telefonanrufe werden nicht akzeptiert.

In allen Fällen gilt: Sie sollten den Grund für Ihren Einspruch nennen. Und klar machen, gegen welchen Bescheid sich Ihr Einspruch richtet. Falls nötig, sind ergänzende Unterlagen beizufügen.

Eine Unterschrift ist bei keiner Variante erforderlich.

Wie kann das Finanzamt auf einen Einspruch reagieren?

Es sind mehrere Varianten möglich:

  • Das Finanzamt stimmt dem Einspruch zu:
    Das teilt die Behörde mit, etwa in Form eines neuen geänderten Steuerbescheids.
  • Das Finanzamt fordert weitere Informationen zur Prüfung an.
  • Das Finanzamt stimmt dem Einspruch nur teilweise oder gar nicht zu.
    In diesem Falle wird die Behörde die Gründe für die Entscheidung nennen. Außerdem bittet Sie das Finanzamt darum, den Einspruch (teilweise) zurückzunehmen.

Kommt es zu keiner Einigung, landet der Fall vor der
Rechtsbehelfsstelle
.

Scheitert auch dort eine Einigung, erfolgt eine Einspruchsentscheidung des Finanzamts. Dagegen können Steuerpflichtige gerichtlich vorgehen.

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